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Mindestlohngesetz

Die Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz treffen die Inhaber von Handwerksbetrieben besonders stark. Nach § 17 Absatz 1 und 2 MiLoG (Mindestlohngesetz)besteht für Betriebe des Baugewerbes die gesetzliche Verpflichtung, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

Sie als Handwerksbetrieb sind nicht nur verpflichtet, die Arbeitszeiten der als Minijobber tätigen Mitarbeiter aufzuzeichnen. Sind die Arbeitgeber zudem in einer Branche tätig, die vom Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erfasst wird – im Handwerk sind dies das Baugewerbe, die Gebäudereinigung und das Fleischerhandwerk – müssen Sie nicht nur die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer aufzeichnen. Die Pflicht gilt auch für alle Angestellten, obwohl diese ihre Arbeitszeit regelmäßig frei einteilen können, sei es im Rahmen von Vertrauensarbeit oder flexiblen Arbeitszeitmodellen und im Regelfall weit über der Mindestlohngrenze vergütet werden.

Hier hilft unser Zusatzmodul Monteurzeitenerfassung.

Durch Erfassung der Arbeitsstunden Ihrer Monteure gelingt Ihnen die baustellenorientierte Bewertung von geschätzten, tatsächlich geleisteten und effektiv verrechenbaren Arbeitszeiten UND Sie erfüllen die o.g. Vorgaben des Mindeslohngesetzes.

Durch exakte Verwaltung der Nichtleistungsstunden (Urlaub, Krankenstand etc.) sowie der Leistungsstunden inklusive Überstundenerfassung bietet die Offa den exakten kunden- baustellen- und monteurbezogenen Überblick über geleistete und verrechnete Montagezeiten. Außerdem erhalten Sie eine Übersicht der Urlaubstunden, sowie des Zeitkontos.